Alles Wichtige verständlich und kompakt erläutert
in Deutschland, Österreich oder der Schweiz
Es werden dazu verschiedenen Firmenunterlagen in notariell beglaubigter Form benötigt, die mit einer so genannten Apostille sowie einer bestätigten, deutschen/französischen/italienischen Übersetzung versehen sein müssen. Der oder die Geschäftsführer müssen damit dann persönlich zum jeweils zuständigen Handelsregisteramt, um dort die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister vornehmen zu lassen.
Ein Besuch beim Notar wie bei der Gründung einer GmbH oder AG entfällt, da die irische Limited zu diesem Zeitpunkt bereits gegründet ist und ein Notar insofern völlig überflüssig ist.
Die Erteilung einer Steuernummer für die Limited erfolgt nach der Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister automatisch, allerdings steht in den Sternen wie schnell das geht, so dass, falls die Steuernummer schnell benötigt wird, sich ein Anruf bzw. Besuch beim Steueramt Vorort empfiehlt.
Auch steuerrechtlich wird eine irische Limited in der Schweiz wie eine GmbH bzw. AG behandelt, da das schweizerische Steuerrecht in diesem Kontext nicht nach einzelnen Rechtsformen unterscheidet, sondern Limited Companies ebenso wie GmbHs oder AG als Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft klassifiziert, für die dieselben Rechtsvorschriften gelten.
Es spielt steuerlich also keine Rolle ob eine irische Limited oder eine schweizerische GmbH vorliegt. Besteuert werden beide in derselben Weise, so dass auch kein spezialisierter Treuhänder oder dergleichen notwendig ist, da das irische Steuerrecht in der Schweiz selbst nicht zum Tragen kommen, sondern nur das schweizerische. Im Anschluss an die Anmeldung empfiehlt es sich, sich möglichst zeitnah einen Treuhänder zu suchen, der die Betreuung der Limited übernimmt, so dass von Anfang an alles in geregelten Bahnen verläuft.
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