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Steuern in Ireland und DE/AT/CH
Entgegen der landläufigen Annahme ist eine ausländische Firma nicht zwingend immer und ausschließlich in dem Land steuerpflichtig, in dem sie gegründet wurde, und auch spielt es im Hinblick auf die Körperschaftsteuer (Corporation Tax) keine Rolle, aus welchem Land die Einkünfte stammen, sondern es kommt alleine auf den Sitz der Geschäftsleitung an bzw. die Lage von realen Betriebsstätten, wofür die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) sorgen, die Irland mit Deutschland, Österreich und der Schweiz geschlossen hat.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen einzelnen Staaten vereinbart wurden, und die die Aufteilung von Steuern zwischen den jeweiligen Ländern regeln für Fälle, in denen eine Firma oder auch eine natürliche Person in beiden Ländern Aktivitäten zeigt bzw. sich dort in der ein oder anderen Form aufhält.
Als Betriebsstätte im Sinne dieser Doppelbesteuerungsabkommen wird verstanden:
Wird eine Limited Company nur mithilfe einer gemieteten Geschäftsadresse in Irland gegründet und später dann beispielsweise in Deutschland betrieben, so ist die Limited in Ihrer Gesamtheit in Deutschland steuerpflichtig, da in diesem Fall sowohl die Geschäftsleitung als auch die einzige, reale Betriebsstätte in Deutschland ansässig sind.
Umgekehrt bedeutet das, dass eine irische Firma nur dann in Irland steuerpflichtig ist, wenn die Geschäftsleitung in Irland ansässig ist oder/und eine reale Betriebsstätte in Irland vorhanden ist.
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