Alles Wichtige verständlich und kompakt erläutert
Die Inhaber "garantieren" stattdessen bei der Gründung, dass Sie eine bestimmten Betrag beisteuern, wenn die Gesellschaft in Konkurs geht oder freiwillig liquidiert wird. Es handelt sich insofern um eine Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht.
Es gibt hier deshalb bei einer Stiftungs-Limited auch keine Anteilseigner, sondern nur Mitglieder (Members) die als Garantiegeber bzw. Bürge fungieren. Da es auch bei einer Stiftungs-Limited keinen Mindestbetrag dafür gibt, reicht eine Bürgschaft in Höhe von 1,- EUR pro Member aus. Die Ausschüttung von Gewinnen oder Überschüssen an die Members ist dabei strikt ausgeschlossen.
Statt Directors hat eine Stiftungs-Limited "Managers" und wird - falls mehrere Manager vorhanden sind - von der Gesamtheit der Manager, dem Board of Managers geführt, die die rechtlichen Vertreter der Gesellschaft sind. Diese können ohne Weiteres - im Gegensatz zu den Members - ebenso wie andere Mitarbeiter oder Angestellte der Gesellschaft regulär bezahlt werden, da sich das Zahlungsverbot nur auf die Members bezieht.
Eine Limited Company by Guarantee ist deshalb in gewisser Weise mit einem Verein in Deutschland, Österreich oder der Schweiz vergleichbar, nur zum Teil auch mit einer Stiftung.
Achtung aber: Die Rechtsform alleine bedingt nicht, dass eine Stiftungs-Limited auch automatisch als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne gilt, was ausschließlich abhängig ist von der Zielsetzung und der konkreten Ausgestaltung des Projekts und nicht alleinig von der Rechtsform. Auch eine Limited Company by Guarantee ist also zunächst vollumfänglich steuerpflichtig und erhält keine Steuervergünstigungen, nur weil sie eine CLG ist.
In jünger Zeit finden Stiftungs-Limited auch in anderen Zusammenhängen eine Anwendung. Zum Beispiel bei Rechts- oder Steuerberatungsfirmen, die verschieden Geschäftsparten bzw. Funktionseinheinten in CLGs ausgliedern. In Deutschland werden Limited Company by Guarantee seit einiger Zeit auch bei Firmen- oder privaten Insolvenzen als Auffanggesellschaften eingesetzt, die es gestatten den in Not geratenen Betrieb als Limited by Guarantee weiterzuführen.
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